LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.09.2017
L 21 AS 1459/17 B ER, L 21 AS 1460/17 B
Normen:
SGG § 86b Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. c); GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; VO (EG) 883/2004 Art. 4; RL 2004/38/EG Art. 24 Abs. 2; VO (EU) Nr. 492/2011 Art. 10;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 24.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 2744/17

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II im Wege des einstweiligen RechtsschutzesEuroparechtskonformität des Leistungsausschlusses für Ausländer bei Aufenthalt allein aus dem Zweck der Arbeitsuche

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.09.2017 - Aktenzeichen L 21 AS 1459/17 B ER, L 21 AS 1460/17 B

DRsp Nr. 2017/14639

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Europarechtskonformität des Leistungsausschlusses für Ausländer bei Aufenthalt allein aus dem Zweck der Arbeitsuche

1. Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 SGG ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden, wenn eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist. Steht eine ungeklärte unionsrechtliche Rechtsfrage im Raum, muss das Tatsachengericht diesen Umstand bei der Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung der Situation der Antragssteller einbeziehen. 2. Hinsichtlich des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c SGB II werden in der Literatur und Rechtsprechung der sozialgerichtlichen Tatsachengerichte europarechtliche Bedenken erhoben. Diese rechtfertigen es nicht grundsätzlich, den gesetzlichen Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c SGB II einstweilen nicht anzuwenden. Eine Ausnahme ist dann angezeigt, wenn besondere Umstände (hier: grundrechtliche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG wegen einer Schwangerschaft mit bevorstehender Entbindung) dies erfordern.