Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist ein Ersatzanspruch nach § 34 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für Leistungen, die der Beklagte dem Kläger und dessen drei Söhnen für den Zeitraum Februar 2020 bis Juli 2020 gewährt hat.
Der 1961 geborene, erwerbsfähige Kläger beantragte am 30. Juli 2019 Leistungen nach dem SGB II beim Beklagten, nachdem er zuvor in B. gemeldet gewesen war. Der Beklagte bewilligte ihm daraufhin mit Bescheid vom 23. August 2019 Leistungen für den Zeitraum vom 1. August 2019 bis zum 31. Januar 2020 in Höhe des Regelbedarfs (424,- Euro).
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