LSG Hamburg - Urteil vom 04.04.2023
L 4 AS 146/22 D
Normen:
SGB II § 5 Abs. 3; SGB II § 12a S. 1; SGB II § 31; SGB II § 34;

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IIAnforderungen an das Vorliegen eines Ersatzanspruchs gemäß § 34 SGB IIKeine Sozialwidrigkeit der Nichtinanspruchnahme von Kindergeld

LSG Hamburg, Urteil vom 04.04.2023 - Aktenzeichen L 4 AS 146/22 D

DRsp Nr. 2023/7740

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Anforderungen an das Vorliegen eines Ersatzanspruchs gemäß § 34 SGB II Keine Sozialwidrigkeit der Nichtinanspruchnahme von Kindergeld

Nicht jede Nichterfüllung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Sozialleistungen anderer Träger ist automatisch auch als sozialwidrig im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung anzusehen – hier Kindergeld.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 5 Abs. 3; SGB II § 12a S. 1; SGB II § 31; SGB II § 34;

Tatbestand

Streitig ist ein Ersatzanspruch nach § 34 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für Leistungen, die der Beklagte dem Kläger und dessen drei Söhnen für den Zeitraum Februar 2020 bis Juli 2020 gewährt hat.

Der 1961 geborene, erwerbsfähige Kläger beantragte am 30. Juli 2019 Leistungen nach dem SGB II beim Beklagten, nachdem er zuvor in B. gemeldet gewesen war. Der Beklagte bewilligte ihm daraufhin mit Bescheid vom 23. August 2019 Leistungen für den Zeitraum vom 1. August 2019 bis zum 31. Januar 2020 in Höhe des Regelbedarfs (424,- Euro).