LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 23.03.2022
L 6 AS 28/22 B ER
Normen:
SGB II § 67 Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2022, 515
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 09.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 17/22

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IIAngemessenheit der Bedarfe für Unterkunft und HeizungKein Anspruch auf Übernahme unangemessener Unterkunftskosten aus dem Sozialschutz-Paket im Zuge der Corona-Pandemie

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.03.2022 - Aktenzeichen L 6 AS 28/22 B ER

DRsp Nr. 2022/5094

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Angemessenheit der Bedarfe für Unterkunft und Heizung Kein Anspruch auf Übernahme unangemessener Unterkunftskosten aus dem Sozialschutz-Paket im Zuge der Corona-Pandemie

Für Neuanmietungen im Leistungsbezug ist auch während der pandemischen Situation eine präventive Kostenkontrolle nach § 22 Abs. 4 SGB II vorgesehen, es gilt damit ein anderes Regelungskonzept als bei bewohntem Wohnraum. Sowohl aus der Systematik des § 67 Abs. 3 SGB II, als auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung ist zu folgern, dass diese Vorschrift Neuanmietungen nicht erfasst. § 67 SGB II schafft vorübergehende Sonderregelungen für Teilbereiche, sie dient nicht dazu, die allgemeinen Grundsätze des Grundsicherungsrechts krisenbedingt - im Sinne eines Sonderrechts der Pandemie - außer Kraft zu setzen (vgl. Beschluss des LSG Schleswig-Holstein vom 11. November 2020 - L 6 AS 153/20 B ER -, Rn. 4)

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 9. März 2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren vor dem Sozialgericht Kiel ab Antragstellung Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt H, K, beigeordnet.

Normenkette:

SGB II § 67 Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; § Abs. ;