LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.12.2021
L 12 AS 1706/20 ZVW
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB II § 9 Abs. 1; SGB II § 12 Abs. 1; SGB II § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 4; SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6; SGB II § 12 Abs. 4; SGG § 103; SGG § 128 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 10.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 2498/13

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IIBerücksichtigung von Aktien als VermögenAnforderungen an das Vorliegen einer Vermögensinhaberschaft im Rahmen eines verdeckten Treuhandverhältnisses

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.12.2021 - Aktenzeichen L 12 AS 1706/20 ZVW

DRsp Nr. 2022/6289

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Berücksichtigung von Aktien als Vermögen Anforderungen an das Vorliegen einer Vermögensinhaberschaft im Rahmen eines "verdeckten Treuhandverhältnisses"

1. Aktien auf einem Wertpapier-Depotkonto sind dem Kontoinhaber als Vermögen zuzuordnen. Diese Vermögensinhaberschaft kann im Fall eines "verdeckten Treuhandverhältnisses" anderen Personen als dem Kontoinhaber zustehen – hier verneint beim Fehlen ausreichender Beweise und Beweisanzeichen für eine Treuhandabrede mit dem Vater. 2. Die Unerweislichkeit des Vorliegens einer wirksamen Treuhandabrede geht zulasten des Antragstellers.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 10.01.2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungs- und Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB II § 9 Abs. 1; SGB II § 12 Abs. 1; SGB II § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 4; SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6; SGB II § 12 Abs. 4; SGG § 103; SGG § 128 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Rücknahme und Erstattung von nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zunächst gewährten Grundsicherungsleistungen wegen nicht angegebenen Vermögens für die Zeit vom 02.04. bis 30.09.2013.