LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 29.03.2021
L 6 AS 43/21 B ER
Normen:
SGB II; SARS-CoV-2-BekämpfVO SH § 2a Abs. 1a; SchutzmV § 1 Abs. 1 Nr. 3; SchutzmV § 2 Abs. 2a Nr. 3; Sozialschutz-Paket III § 70;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 16.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 35/21

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IIKein Anspruch auf Mehrbedarf für die Beschaffung von FFP 2-Masken im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.03.2021 - Aktenzeichen L 6 AS 43/21 B ER

DRsp Nr. 2021/5815

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Kein Anspruch auf Mehrbedarf für die Beschaffung von FFP 2-Masken im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

Es besteht derzeit für Bezieher*innen von Arbeitslosengeld II kein Eilbedürfnis, um einen Mehrbedarf für die Anschaffung von FFP 2-Masken in einem gerichtlichen Eilverfahren durchzusetzen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel 16. März 2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II; SARS-CoV-2-BekämpfVO SH § 2a Abs. 1a; SchutzmV § 1 Abs. 1 Nr. 3; SchutzmV § 2 Abs. 2a Nr. 3; Sozialschutz-Paket III § 70;

Gründe

Die am 22. März 2021 nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 16. März 2021 mit dem sinngemäßen Antrag,

den Beschluss vom 16. März 2021 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller für den Zeitraum 21. Februar 2021 bis zum 31. August 2021 einen vorläufigen Mehrbedarf in Höhe von monatlich 129,00 EUR aus Anlass der Beschaffung von FFP 2-Masken zu gewähren,