LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.05.2018
L 7 AS 2087/17
Normen:
SGB II § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB II § 21 Abs. 6 S. 2; SGB II § 28 Abs. 5; SGB II § 30 S. 1; SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGG § 75 Abs. 2 Alt. 2;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 28.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 1159/16

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IIKeine Übernahme der Kosten eines Einzelförderunterrichts wegen Lese-/Rechtschreibschwäche bzw. Rechenschwäche bei nicht gefährdetem AbschlussKeine notwendige Beiladung eines anderen Leistungsträgers im sozialgerichtlichen Verfahren beim Ausscheiden seiner Verurteilung zur Leistungserbringung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.05.2018 - Aktenzeichen L 7 AS 2087/17

DRsp Nr. 2019/2735

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Keine Übernahme der Kosten eines Einzelförderunterrichts wegen Lese-/Rechtschreibschwäche bzw. Rechenschwäche bei nicht gefährdetem Abschluss Keine notwendige Beiladung eines anderen Leistungsträgers im sozialgerichtlichen Verfahren beim Ausscheiden seiner Verurteilung zur Leistungserbringung

1. Eine ergänzende Lernförderung im Sinne des § 28 Abs. 5 SGB II ist zur Erreichung der wesentlichen Lernziele regelmäßig nicht erforderlich, wenn die Versetzung und der angestrebte Abschluss nicht gefährdet sind. 2. Es bedarf keiner Beiladung eines anderen Leistungsträgers im sozialgerichtlichen Verfahren, wenn seine Verurteilung zu einer Leistungserbringung offensichtlich ausscheidet.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 28. April 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB II § 21 Abs. 6 S. 2; SGB II § 28 Abs. 5; SGB II § 30 S. 1; SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGG § 75 Abs. 2 Alt. 2;

Tatbestand