BSG - Urteil vom 19.05.2021
B 14 AS 57/19 R
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 3-4; SGB II § 22 Abs. 10;
Fundstellen:
NZM 2021, 894
NZS 2021, 897
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 09.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 524/13
SG Neubrandenburg, vom 22.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 1633/11

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IILeistungen für Unterkunft und HeizungAnforderungen an die Übernahme unangemessener Unterkunfts- oder Heizkosten im Hinblick auf die Erforderlichkeit eines Kostensenkungsverfahrens

BSG, Urteil vom 19.05.2021 - Aktenzeichen B 14 AS 57/19 R

DRsp Nr. 2021/12676

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Anforderungen an die Übernahme unangemessener Unterkunfts- oder Heizkosten im Hinblick auf die Erforderlichkeit eines Kostensenkungsverfahrens

Die konkrete Angemessenheitsprüfung und die Notwendigkeit einer Kostensenkungsaufforderung gelten auch in Bezug auf eine Heizkostennachforderung, die den Grenzwert aus dem bundesweiten Heizkostenspiegel überschreitet.

Auf die Revisionen der Klägerinnen wird das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 9. Januar 2019 aufgehoben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 22. Oktober 2013 zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Klägerinnen auch für das Berufungs- und Revisionsverfahren zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 3-4; SGB II § 22 Abs. 10;

Gründe:

I

Im Streit sind Leistungen für Unterkunft und Heizung für Mai 2011.