BSG - Urteil vom 19.05.2021
B 14 AS 19/20 R
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II a.F. § 22 Abs. 4; SGB II § 65 Abs. 1; AsylbLG § 3 Abs. 2 S. 1; AsylbLG § 3 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2021, 986
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 09.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 922/18
SG Duisburg, vom 25.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 4609/17

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IILeistungen für Unterkunft und HeizungAnforderungen an die Berücksichtigung fälliger Gebührenforderungen für die Nutzung einer Aufnahmeeinrichtung als Unterkunft

BSG, Urteil vom 19.05.2021 - Aktenzeichen B 14 AS 19/20 R

DRsp Nr. 2021/12886

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Anforderungen an die Berücksichtigung fälliger Gebührenforderungen für die Nutzung einer Aufnahmeeinrichtung als Unterkunft

Nachträglich für die Nutzung von Wohnraum in Aufnahmeeinrichtungen erhobene Gebühren sind bei späterer Fälligkeit keine dem Zeitpunkt der tatsächlichen Nutzung zuzuordnende Bedarfe, sondern im Monat ihrer Fälligkeit beim Arbeitslosengeld II zu berücksichtigen.

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Oktober 2019 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II a.F. § 22 Abs. 4; SGB II § 65 Abs. 1; AsylbLG § 3 Abs. 2 S. 1; AsylbLG § 3 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Umstritten sind Leistungen für Unterkunft und Heizung wegen Gebühren, die für die Nutzung einer Aufnahmeeinrichtung entstanden und später fällig geworden sind.