LSG Hessen - Urteil vom 01.12.2021
L 6 AS 126/20
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB II § 22c Abs. 1 S. 3; SGB XII; WoGG § 12;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 03.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 484/17

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IILeistungen für Unterkunft und HeizungAnforderungen an das Vorliegen eines schlüssigen Konzepts zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft für einen Einpersonenhaushalt in Hessen

LSG Hessen, Urteil vom 01.12.2021 - Aktenzeichen L 6 AS 126/20

DRsp Nr. 2022/6113

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Anforderungen an das Vorliegen eines schlüssigen Konzepts zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft für einen Einpersonenhaushalt in Hessen

Das Konzept des Instituts Wohnen und Umwelt GmbH "Ermittlung von Richtwerten für die Angemessenheitsgrenzen der Kosten der Unterkunft für die Stadt A.", "Grundsicherungsrelevanter Mietspiegel 2015 – Methodenbericht" in Hessen ist als schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht zu beanstanden.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 3. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben auch Kosten des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB II § 22c Abs. 1 S. 3; SGB XII; WoGG § 12;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen der ihm vom Beklagten gewährten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) im Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2016 in Streit.