LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 21.12.2022
L 5 AS 283/22
Normen:
SGB II § 22 Abs. 10;
Fundstellen:
NZS 2023, 629
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 22.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 1124/20

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IILeistungen für Unterkunft und HeizungAngemessenheit der Unterkunftskosten für einen Einpersonenhaushalt des Landkreises Salzlandkreis auf der Grundlage eines schlüssigen KonzeptsAnrechnung des Guthabens aus einer Betriebskostenabrechnung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.12.2022 - Aktenzeichen L 5 AS 283/22

DRsp Nr. 2023/6038

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Angemessenheit der Unterkunftskosten für einen Einpersonenhaushalt des Landkreises Salzlandkreis auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts Anrechnung des Guthabens aus einer Betriebskostenabrechnung

1. Die KdU-Richtlinie des Landkreises Salzlandkreis auf der Grundlage des Berichts Dezember 2016 in der Auswertung des Korrekturberichts Februar 2022 beruht auf einem schlüssigen Konzept. Der Senat hält insoweit an seiner Rechtsprechung fest (Festhaltung an LSG Halle vom 11.8.2022 - L 5 AS 592/21).2. Ein Guthaben aus einer Betriebskostenabrechnung ist im Folgemonat des Zuflusses auf die Kosten der Unterkunft und Heizung anzurechnen (§ 22 Abs 3 SGB II).3. Dabei erfolgt die Anrechnung auf die im Folgemonat vom Leistungsträger berücksichtigten Kosten. Die Rechtsprechung des BSG (vgl BSG vom 12.12.2013 - B 14 AS 83/12 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 74) zur Anrechnung auf die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung ist nach der Änderung des § 22 Abs 3 SGB II ab dem 1.8.2016 nicht mehr anwendbar.

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 22. April 2022 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 10;

Tatbestand