LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 21.12.2022
L 5 AS 741/18
Normen:
SGB II § 22 Abs. 10;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 19.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 1444/15

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IILeistungen für Unterkunft und HeizungKeine Begründung subjektiver Rechte zugunsten der Leistungsberechtigten durch § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.12.2022 - Aktenzeichen L 5 AS 741/18

DRsp Nr. 2023/6039

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Keine Begründung subjektiver Rechte zugunsten der Leistungsberechtigten durch § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II

Der Grundsicherungsträger ist nach § 22 Abs 1 S 4 SGB II nicht verpflichtet, im Wege der Ermessensausübung zu prüfen, ob wegen eines Wirtschaftlichkeitsvergleichs der gesamten Bruttowarmkosten von einer Kostensenkungsaufforderung abzusehen sein könnte. Diese Vorschrift gibt den Leistungsberechtigten nach dem SGB II keinen subjektiven Anspruch.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat 16% der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 10;

Tatbestand

Die Kläger begehren nunmehr noch höhere Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) im Rahmen der Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit von April bis August 2013.