LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.12.2022
L 4 AS 293/15
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB II § 22 Abs. 10;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 13.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 168/14

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IILeistungen für Unterkunft und HeizungAngemessenheit der Unterkunftskosten im Landkreis Anhalt-Bitterfeld für einen 5-Personen-Haushalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.12.2022 - Aktenzeichen L 4 AS 293/15

DRsp Nr. 2023/6130

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Angemessenheit der Unterkunftskosten im Landkreis Anhalt-Bitterfeld für einen 5-Personen-Haushalt

1. Die ab 1. April 2012 geltende KdUH-Richtlinie des Landkreises Anhalt-Bitterfeld auf der Grundlage der Mietwerterhebung 2012 in der Fassung des Korrekturberichts von Oktober 2019 und der Neuberechnung im Gewichtungsverfahren vom 3. Dezember 2021 beruht auf einem schlüssigen Konzept.2. Die vom Landkreis Anhalt-Bitterfeld gebildeten drei Vergleichsräume sind nicht zu beanstanden. Die früheren Mittelzentren des Landkreises und jetzigen sog zentralen Orte, die Städte Bitterfeld-Wolfen, Köthen und Zerbst/Anhalt, sind die Versorgungskerne in ihrem Einzugsgebiet für die Daseinsvorsorge. Sie stellen mit ihren Einzugsgebieten jeweils homogene Wohn- und Lebensräume dar.3. Um die Repräsentativität der erhobenen Daten für ein KdUH-Konzept sicherzustellen, ist der (lokale) Mietwohnungsmarkt wirklichkeitsgetreu abzubilden. Die Datenerhebung muss in ihrer Zusammensetzung und in der Struktur der relevanten Merkmale der Grundgesamtheit möglichst ähnlich sein.