1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen mehrere Aufforderungen der Beklagten, eine am 31. Mai 2012 fällige Forderung des Beigeladenen in Höhe von 980,- Euro zu begleichen.
Der am xxxxx 1962 geborene Kläger schloss am 17. April 2012 mit Herrn A.W. einen Untermietvertrag zum 1. Mai 2012 über eine Ein-Zimmer-Wohnung in der U., H.. Die von dem Kläger zu entrichtende Kaution betrug 975,- Euro.
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