LSG Hamburg - Urteil vom 25.11.2021
L 4 AS 253/20
Normen:
SGB II § 44c Abs. 2 S. 2 Nr. 4; SGB II § 44b Abs. 4 S. 1; SGB X § 31; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1;

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IIRechtmäßigkeit der Geltendmachung einer DarlehensrückforderungUnzulässigkeit der Anfechtungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren gegen ZahlungserinnerungenKein berechtigtes Interesse für eine Feststellungsklage in der Vergangenheit

LSG Hamburg, Urteil vom 25.11.2021 - Aktenzeichen L 4 AS 253/20

DRsp Nr. 2022/10334

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Rechtmäßigkeit der Geltendmachung einer Darlehensrückforderung Unzulässigkeit der Anfechtungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren gegen Zahlungserinnerungen Kein berechtigtes Interesse für eine Feststellungsklage in der Vergangenheit

1. Eine Anfechtungsklage gerichtet gegen Zahlungserinnerungen zur Geltendmachung einer Darlehensrückforderung – hier nach Bewilligung einer Mietkaution nach dem SGB II – ist unzulässig. 2. Es besteht kein berechtigtes Interesse des Leistungsempfängers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Geltendmachung von Forderungen des Leistungsträgers auf Rückzahlung eines gewährten Mietkautionsdarlehens für die Vergangenheit.

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 44c Abs. 2 S. 2 Nr. 4; SGB II § 44b Abs. 4 S. 1; SGB X § 31; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen mehrere Aufforderungen der Beklagten, eine am 31. Mai 2012 fällige Forderung des Beigeladenen in Höhe von 980,- Euro zu begleichen.

Der am xxxxx 1962 geborene Kläger schloss am 17. April 2012 mit Herrn A.W. einen Untermietvertrag zum 1. Mai 2012 über eine Ein-Zimmer-Wohnung in der U., H.. Die von dem Kläger zu entrichtende Kaution betrug 975,- Euro.