LSG Bayern - Urteil vom 20.06.2017
L 8 SO 8/13
Normen:
SGB XII § 20 S. 1; SGB XII § 41 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 43 Abs. 1 Hs. 1 und S. 2; SGB XII § 90 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 11.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 48 SO 609/11

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem SGB XIIBerücksichtigung von Einkommen und Vermögen einer lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft

LSG Bayern, Urteil vom 20.06.2017 - Aktenzeichen L 8 SO 8/13

DRsp Nr. 2018/6988

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen einer lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft

1. Einkommen und Vermögen einer lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft sind nach § 43 Abs. 1 SGB XII auch für Zeiträume vor dem 1.1.2011 zu berücksichtigen. 2. Die für die eheähnliche Gemeinschaft entwickelten Grundsätze sind ohne Abweichungen auf die lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft übertragbar.

1. Über eine Leistungsablehnung begründet mit fehlender Hilfebedürftigkeit kann der Sozialhilfeträger erst nach Ausschöpfung der gesetzlich vorgesehenen Ermittlungsmöglichkeiten entscheiden. 2. Eine Beweislastentscheidung zu Lasten des Hilfesuchenden ist zuvor nicht statthaft. 3. Eine Auskunftspflicht besteht auch für den Partner einer lebenspartnerschaftsähnlichen Beziehung im Rahmen eines Anspruchsbegehrens nach dem vierten Kapitel des SGB XII gem. § 117 Abs. 1 S. 3 SGB XII.4. Die Hilfebedürftigkeit verlangt auch die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen einer Einstandsgemeinschaft. 5. Nach § 43 Abs. 1 sind Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § übersteigen, zu berücksichtigen.