LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 24.10.2022
L 9 SO 99/22 B ER
Normen:
SGB XII § 42a Abs. 1; SGB X § 31 S. 1; SGB X § 35 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 07.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 SO 37/22 ER

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Übernahme von UmzugskostenRechtsschutzbedürfnis des Leistungsträgers

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.10.2022 - Aktenzeichen L 9 SO 99/22 B ER

DRsp Nr. 2022/17375

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Übernahme von Umzugskosten Rechtsschutzbedürfnis des Leistungsträgers

1. Sein Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde entfällt nicht dadurch, dass der Leistungsträger auf eine einstweilige Anordnung zahlt.2. Der Regelanspruch auf Umzugskostenübernahme gemäß § 35 Abs. 2 Satz 6 SGB XII setzt gewichtige Gründe voraus, die wertungsmäßig einer Wohnungskündigung durch den Vermieter vergleichbar sind. Bloß plausible, nachvollziehbare und verständliche Interessen der leistungsberechtigten Person reichen dafür nicht aus, sind aber in die bei Fehlen der Umzugsnotwendigkeit zu treffende Ermessensentscheidung nach § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII einzubeziehen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 7. September 2022 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 42a Abs. 1; SGB X § 31 S. 1; SGB X § 35 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über einen Anspruch der Antragstellerin auf Umzugskostenübernahme.