LSG Hessen - Beschluss vom 08.11.2021
L 6 SF 4/21 DS
Normen:
SGB I § 60 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 920; VO (EU) 2016/679 Art. 77; VO (EU) 2016/679 Art. 79 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 29.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SO 40/21 ER

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XIIUnbegründetheit der Beschwerde gegen Ermittlungen des Leistungsträgers als Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Hessen, Beschluss vom 08.11.2021 - Aktenzeichen L 6 SF 4/21 DS

DRsp Nr. 2021/18748

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII Unbegründetheit der Beschwerde gegen Ermittlungen des Leistungsträgers als Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

Zum einstweiligen Rechtsschutz im Falle eines behaupteten Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung durch Ermittlungen zur Hilfebedürtigkeit als Voraussetzung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Marburg vom 29. Juli 2021 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren Kosten nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB I § 60 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 920; VO (EU) 2016/679 Art. 77; VO (EU) 2016/679 Art. 79 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller beanstandet im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Anforderung von Auskünften und Unterlagen durch den Antragsgegner aus Gründen des Datenschutzes.