I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Marburg vom 29. Juli 2021 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren Kosten nicht zu erstatten.
I.
Der Antragsteller beanstandet im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Anforderung von Auskünften und Unterlagen durch den Antragsgegner aus Gründen des Datenschutzes.
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