LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.12.2013
L 20 SO 456/13
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGB XII §§ 41 ff.;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 24.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 52 SO 151/13

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XIIUnzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bei Nichterreichen des notwendigen Wertes des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750,00 EUR in einem Rechtsstreit über die Anschaffung eines Fernsehers

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.12.2013 - Aktenzeichen L 20 SO 456/13

DRsp Nr. 2020/14583

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bei Nichterreichen des notwendigen Wertes des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750,00 EUR in einem Rechtsstreit über die Anschaffung eines Fernsehers

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 24.10.2013 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGB XII §§ 41 ff.;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen zur Anschaffung eines Fernsehers nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII).

Der 1947 geborene Kläger bezieht von der Beklagten seit Januar 2008 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII.

Mit einem am 22.11.2012 bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen eingegangenen Schreiben beantragte der Kläger eine einmalige Beihilfe für die Anschaffung eines Fernsehers. Zur Begründung verwies er auf einen Bescheid der Beklagten vom 30.10.2012, mit welchem diese einem Bekannten eine einmalige Leistung nach § 31 SGB XII i.H.v. 100,00 EUR als Zuschuss zur Anschaffung oder Reparatur eines Fernsehers bewilligt hatte.