LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.11.2019
L 7 SO 934/19
Normen:
SGB XII § 19 Abs. 2 S. 1; SGB XII § 22 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und S. 3 und S. 5-6; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; SGB II § 7 Abs. 5; FreizügG/EU § 2 Abs. 1; FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 6; FreizügG/EU § 3 Abs. 2 Nr. 2; FreizügG/EU § 4 S. 1; EFA Art. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
NZS 2020, 193
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 20.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 SO 1267/18

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch SGB XIILeistungsausschluss für Ausländer bei fehlendem AufenthaltsrechtErforderlichkeit einer materiellen Freizügigkeitsberechtigung oder eines Aufenthaltsrechts nach dem AufenthGUnerheblichkeit einer generellen FreizügigkeitsvermutungVerfassungsmäßigkeit und Europarechtskonformität

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2019 - Aktenzeichen L 7 SO 934/19

DRsp Nr. 2019/17290

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch SGB XII Leistungsausschluss für Ausländer bei fehlendem Aufenthaltsrecht Erforderlichkeit einer materiellen Freizügigkeitsberechtigung oder eines Aufenthaltsrechts nach dem AufenthG Unerheblichkeit einer generellen Freizügigkeitsvermutung Verfassungsmäßigkeit und Europarechtskonformität

1. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums steht einem vollständigen Leistungsausschluss, der darauf beruht, dass der Antragsteller seine Hilfebedürftigkeit zumutbar verhindern bzw. beseitigen kann, nicht entgegen (Anschluss an BVerfG, Urteil vom 05.11.2019 - 1 BvL 7/16). Der Leistungsausschluss gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII für Personen, die kein Aufenthaltsrecht haben oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und die Hilfebedürftigkeit im Inland durch Rückkehr in ihr Heimatland verhindern bzw. beseitigen können, ist daher verfassungsgemäß.2. Die Leistungen nach § 23 Abs. 1 SGB XII einerseits und die Überbrückungsleistungen des § 23 Abs. 3 Sätze 3 bis 6 SGB XII andererseits bilden unterschiedliche Streitgegenstände.3. Die Härtefallregelung des § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII setzt das Vorliegen der Voraussetzungen für Überbrückungsleistungen nach § Abs. Satz 3 voraus.