LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.05.2017
L 9 SO 191/17 B ER
Normen:
SGB I §§ 60 ff.; SGB XII § 17;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 06.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SO 109/17 ER

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XIIKeine Einstellung bewilligter Leistungen nach einem Kontowechsel

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.05.2017 - Aktenzeichen L 9 SO 191/17 B ER

DRsp Nr. 2017/8827

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII Keine Einstellung bewilligter Leistungen nach einem Kontowechsel

Allein ein Kontowechsel berechtigt das Sozialamt nicht zur faktischen Einstellung bewilligter Leistungen der Grundsicherung, wenn nicht die Voraussetzungen der §§ 60ff SGB I vorliegen und verfahrensfehlerfrei umgesetzt werden.

1. Damit der Leistungsträger seiner Pflicht zur Leistung auf das vom Leistungsempfänger gewünschte Konto nachkommen kann, muss der Berechtigte seinerseits Sorge dafür tragen, dass dieser Wunsch dem leistungsverpflichteten Träger hinreichend deutlich und rechtzeitig vor dem gewünschten oder in Betracht kommen Zahlungstermin bekannt wird. 2. Betroffene Leistungen und gewünschter Änderungstermin müssen so klar und für den Leistungsträger unmissverständlich bezeichnet sein, dass dieser bei vernünftiger Organisation in der Lage ist, die gewünschte Änderung fristgerecht umzusetzen. 3. Teilt der Gläubiger die Eröffnung eines neuen Kontos mit und wünscht er die Zahlung noch ausstehender Beträge ausschließlich auf das neue Konto, so hat der Schuldner dem im Regelfall Folge zu leisten.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 06.04.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.