LSG Bayern - Beschluss vom 24.04.2017
L 8 SO 77/17 B ER
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; SGB XII (i.d.F. v. 22.12.2016) § 23 Abs. 3 S. 1 und S. 3 und S. 6;
Vorinstanzen:
SG München, vom 08.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 53 SO 25/17 ER

Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XIIVerfassungsmäßigkeit des Leistungsausschlusses für AusländerKeine Bewilligung von Leistungen für einen ausreisepflichtigen EU-Ausländer im Wege des einstweiligen RechtsschutzesAnspruch auf Überbrückungsleistungen stellt eigenen Streitgegenstand dar

LSG Bayern, Beschluss vom 24.04.2017 - Aktenzeichen L 8 SO 77/17 B ER

DRsp Nr. 2017/8779

Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII Verfassungsmäßigkeit des Leistungsausschlusses für Ausländer Keine Bewilligung von Leistungen für einen ausreisepflichtigen EU-Ausländer im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Anspruch auf Überbrückungsleistungen stellt eigenen Streitgegenstand dar

1. Der Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XII verletzt nicht das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. 2. Eine gegen eine Ausreiseaufforderung erhobene Klage beseitigt nicht die Feststellung selbst, sondern nur den Vollzug der Ausreisepflicht. 3. Der Anspruch auf sog. Überbrückungsleistungen stellt im Verhältnis zu dem Anspruch auf laufende Leistungen nach dem SGB XII einen eigenständigen Streitgegenstand dar; er ist kein "Minus" zum originären Leistungsantrag, sondern ein "aliud". 4. Bei der Härtefallregelung § 23 Abs. 3 S. 6 SGB XII in der Fassung vom 22.12.2016 handelt es sich um eine Bestimmung, die lediglich bei Vorliegen besonderer Umstände eingreift, um im Einzelfall für einen begrenzten Zeitraum unzumutbare Härten zu vermeiden, nicht um eine Regelung, mit der ein dauerhafter Leistungsbezug ermöglich wird.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 8. März 2017 in den Ziffern I und II wird zurückgewiesen.

II. III.