LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 11.08.2021
L 9 SO 30/18
Normen:
SGB XII § 98 Abs. 2 S. 1-2 und S. 3 Alt. 2 und Alt. 3 und S. 4;
Fundstellen:
NZS 2022, 395
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 14.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SO 21/15

Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XIIAnforderungen an einen Erstattungsanspruch des vorläufig leistenden Sozialhilfeträgers nach einem Auslandsaufenthalt der leistungsberechtigten Person

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.08.2021 - Aktenzeichen L 9 SO 30/18

DRsp Nr. 2022/1287

Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII Anforderungen an einen Erstattungsanspruch des vorläufig leistenden Sozialhilfeträgers nach einem Auslandsaufenthalt der leistungsberechtigten Person

Wird eine leistungsberechtigte Person, die sich zuletzt im Ausland aufgehalten hat, in einer stationären Einrichtung aufgenommen, hat der vorläufig leistende Sozialhilfeträger gegen den deutschen Sozialhilfeträger, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat, auch dann einen Erstattungsanspruch, wenn die leistungsberechtigte Person zwischenzeitlich im Ausland einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet haben sollte.

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 14. Dezember 2017 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 156.866,65 EUR zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der tatsächlich entstehenden ungedeckten Kosten der vollstationären Unterbringung der Frau I____ R_____ im Therapiezentrum R______ über den 31. August 2021 hinaus bis zur Beendigung der dortigen Unterbringung fortbesteht.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Revision wird zugelassen.