LSG Bayern - Beschluss vom 19.12.2016
L 2 P 70/15
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; SGB I § 60; SGB I § 65; SGB I § 66; SGB I § 67; SGB XI § 14; SGB XI § 15 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; SGB XI § 18 Abs. 2; SGG § 106; SGG § 106a;
Vorinstanzen:
SG München, vom 12.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 P 132/14

Anspruch auf Leistungen der Pflegestufe I nach dem SGB XIErforderlichkeit einer Begutachtung im häuslichen BereichZulässigkeit der Leistungsverweigerung bei fehlender MitwirkungKein Anspruch auf Begutachtung durch den Hausarzt

LSG Bayern, Beschluss vom 19.12.2016 - Aktenzeichen L 2 P 70/15

DRsp Nr. 2017/3925

Anspruch auf Leistungen der Pflegestufe I nach dem SGB XI Erforderlichkeit einer Begutachtung im häuslichen Bereich Zulässigkeit der Leistungsverweigerung bei fehlender Mitwirkung Kein Anspruch auf Begutachtung durch den Hausarzt

1. Zum Vorliegen der Voraussetzungen der Pflegestufe I. 2. Eine weitere Abklärung der Voraussetzungen des Vorliegens einer Pflegestufe scheitert, wenn sich der Kläger im Rahmen eines gerichtlichen Hinweises und einer unter Fristsetzung nach § 106a SGG abgegebenen Erklärung, einer Begutachtung durch Hausbesuch zuzustimmen, nicht gehalten hat. 3. Die Beklagte konnte die Leistung verweigern, da der Kläger eine erneute Begutachtung und Untersuchung im Widerspruchsverfahren in seinem Wohnbereich verweigert hat. 4. Zum Nachholen der Mitwirkungspflichten im sozialgerichtlichen Verfahren. Wird die Mitwirkung nicht nachgeholt, ist zu prüfen, ob eine Begutachtung nach Aktenlage im Einzelfall sinnvoll ist oder eine ambulante Untersuchung im Wohnbereich unerlässlich ist. 5. Es besteht kein Anspruch des Klägers gemäß § 106 SGG seinen Hausarzt mit der Begutachtung zu beauftragen.

Für eine Beurteilung im Rahmen der Pflegeversicherung sind nicht die einzelnen Diagnosen maßgebend, sondern die Funktionseinschränkungen und der daraus resultierende Hilfebedarf. Hierzu ist im Regelfall eine Begutachtung im häuslichen Bereich erforderlich.

Tenor

I. II. III.