LSG Bayern - Beschluss vom 17.12.2018
L 4 P 28/18 B PKH
Normen:
SGG § 172 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 26.03.2018

Anspruch auf Leistungen der sozialen Pflegeversicherung

LSG Bayern, Beschluss vom 17.12.2018 - Aktenzeichen L 4 P 28/18 B PKH

DRsp Nr. 2019/3472

Anspruch auf Leistungen der sozialen Pflegeversicherung

1. Dass die Klägerin über ihren Ehemann bei einem Krankenversicherungsträger in Bosnien Herzegowina versichert ist, gibt ihr keinen Anspruch auf Pflegeleistungen gegen die beklagte deutsche Pflegeversicherung, auch nicht im Wege der Sachleistungsaushilfe.2. Es besteht insoweit kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 26.03.2018 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 1;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin gegen die Beklagte Anspruch auf Leistungen der sozialen Pflegeversicherung hat, insbesondere auf Pflegesachleistungen.

Die 1938 geborene Klägerin und Beschwerdeführerin ist über ihren Ehemann familienversichert in der Krankenversicherung von B:-H. Sie ist kein versicherungspflichtiges Mitglied in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung oder der sozialen Pflegeversicherung. Eine Versicherung gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit bei einem privaten Versicherungsunternehmen besteht nicht.