Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 26.03.2018 wird zurückgewiesen.
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin gegen die Beklagte Anspruch auf Leistungen der sozialen Pflegeversicherung hat, insbesondere auf Pflegesachleistungen.
Die 1938 geborene Klägerin und Beschwerdeführerin ist über ihren Ehemann familienversichert in der Krankenversicherung von B:-H. Sie ist kein versicherungspflichtiges Mitglied in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung oder der sozialen Pflegeversicherung. Eine Versicherung gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit bei einem privaten Versicherungsunternehmen besteht nicht.
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