LSG Bayern - Urteil vom 18.05.2017
L 4 P 59/13
Normen:
GG Art. 3; SGB XI § 40 Abs. 2 S. 2; SGB IV § 19; SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 139; SGB V § 27 Abs. 1; SGB V § 33; SGB V § 37;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 16.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 P 73/12

Anspruch auf Leistungen der sozialen PflegeversicherungVoraussetzungen für eine Kostenerstattung für zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel

LSG Bayern, Urteil vom 18.05.2017 - Aktenzeichen L 4 P 59/13

DRsp Nr. 2017/8903

Anspruch auf Leistungen der sozialen Pflegeversicherung Voraussetzungen für eine Kostenerstattung für zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel

1. Zum (nachrangigen) Anspruch auf Kostenerstattung für zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel. 2. Der monatliche Bedarf an zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln kann im Rahmen der entwickelten Verwaltungspraxis auch durch ein entsprechendes Gutachtensergebnis nachgewiesen werden. 3. Es kann von der Pflegeperson nicht generell verlangt werden, dass Pflegehilfsmittel kostengünstig bei einem Discounter erworben werden. 4. Für eine zukünftige Kostenübernahme ist der Abschluss einer Kostenübernahmeerklärung oder die Stellung eines neuen Kostenerstattungsantrags erforderlich.

Leistungen nach § 40 Abs. 2 SGB XI sind nur auf Antrag zu gewähren.

Tenor

I.

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 16. September 2013 wird unter Nr. I aufgehoben und die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 9. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2012 verurteilt, dem Kläger ab 10. Mai 2012 die Kosten für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel in Höhe von monatlich 31.- EUR und ab 1. Januar 2015 in Höhe von 40.- EUR monatlich unter Anrechnung bereits erbrachter Kostenerstattung zu erstatten.

II.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. IV.