Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 12. Juni 2018 aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der für eine 24-Stunden-Pflege im häuslichen Bereich zu gewährenden Leistungen umstritten.
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