LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 07.11.2018
L 8 SO 25/18 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB XII 29 Abs. 4 S. 6-7; SGB XII § 61a; SGB XII § 64c; SGB XII § 64f Abs. 3; SGB XII § 64b;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 12.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 SO 171/17 ER

Anspruch auf Leistungen für eine besondere Pflegekraft nach dem SGB XII im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenÜbernahme angemessener Kosten im Rahmen eines Arbeitgebermodells oder im Rahmen von häuslicher Pflegehilfe oder VerhinderungspflegeKeine Verpflichtung zur Auszahlung von Leistungen als Persönliches Budget

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.11.2018 - Aktenzeichen L 8 SO 25/18 B ER

DRsp Nr. 2019/534

Anspruch auf Leistungen für eine besondere Pflegekraft nach dem SGB XII im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Übernahme angemessener Kosten im Rahmen eines Arbeitgebermodells oder im Rahmen von häuslicher Pflegehilfe oder Verhinderungspflege Keine Verpflichtung zur Auszahlung von Leistungen als Persönliches Budget

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 12. Juni 2018 aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB XII 29 Abs. 4 S. 6-7; SGB XII § 61a; SGB XII § 64c; SGB XII § 64f Abs. 3; SGB XII § 64b;

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der für eine 24-Stunden-Pflege im häuslichen Bereich zu gewährenden Leistungen umstritten.