LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.12.2009
L 7 AL 3936/07
Normen:
AltTZG (1996) § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; AltTZG (1996) § 4 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 06.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 AL 1668/06

Anspruch auf Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz; Erstattung von Aufstockungsbeträgen an den Arbeitgeber; Begriff des Arbeitgebers

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2009 - Aktenzeichen L 7 AL 3936/07

DRsp Nr. 2010/2268

Anspruch auf Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz; Erstattung von Aufstockungsbeträgen an den Arbeitgeber; Begriff des Arbeitgebers

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG ist ua. Voraussetzung für den beantragten Zuschuss der Bundesagentur, dass der Arbeitgeber aus Anlass des Übergangs des Arbeitnehmers in die Altersteilzeit einen arbeitslosen Arbeitnehmer oder einen Ausgebildeten auf dem freigemachten oder durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz beschäftigt. Mit der Verwendung der bestimmten Artikel wird unzweideutig zum Ausdruck gebracht, dass nur derjenige Arbeitgeber Adressat des Beschäftigungsgebots ist, der mit einem seiner bisherigen Arbeitnehmer eine Altersteilzeitvereinbarung getroffen hat. Der eindeutige Wortlaut der Bestimmung verlangt somit eine arbeitsvertragliche Verbindung zwischen dem Arbeitgeber und dem Altersteilzeit-Arbeitnehmer auf der einen Seite und dem Arbeitgeber und einem neuen Arbeitnehmer auf der anderen Seite. Dies wird noch dadurch verdeutlicht, dass der Gesetzgeber zwischen beide vertraglichen Beziehungen ein Kausalitätselement eingefügt hat ("aus Anlass"). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 6. Juni 2007 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.