LSG Chemnitz - Urteil vom 15.12.2011
L3 AL 149/09
Normen:
AltTZG § 5 Abs. 3 S. 2; AltTZG § 5 Abs. 3 S. 3; AltTZG § 5 Abs. 3 S. 4; AltTZG § 5 Abs. 4 S. 1; AltTZG § 5 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 30.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 AL 903/07

Anspruch auf Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz; Ruhen der Leistungen an den Arbeitgeber bei Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze

LSG Chemnitz, Urteil vom 15.12.2011 - Aktenzeichen L3 AL 149/09

DRsp Nr. 2012/6573

Anspruch auf Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz; Ruhen der Leistungen an den Arbeitgeber bei Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze

1. Bei einer Vereinbarung, dass die in der Arbeitsphase der Altersteilzeit anfallenden Überstunden (hier ca. 38,5 Stunden/Monat) pauschaliert der Gestalt abgegolten werden, dass ein - weiterer - Zuschuss zum monatlichen Teilzeit-Nettoentgelt gezahlt wird, ist der vereinbarte weitere Zuschuss ein Entgelt für die vom Arbeitnehmer geleisteten Überstunden. 2. Wenn ein Arbeitnehmer ständig Mehrarbeit leistet und dafür ständig ein Arbeitsentgelt deutlich oberhalb 400,00 EUR erzielt, ruht der Anspruch des Arbeitgebers auf Leistungen nach § 4 AltTZG.

1. Bei einer Vereinbarung, dass die in der Arbeitsphase der Altersteilzeit anfallenden Überstunden (hier ca. 38,5 Stunden/Monat) pauschaliert der Gestalt abgegolten werden, dass ein - weiterer - Zuschuss zum monatlichen Teilzeit-Nettoentgelt gezahlt wird, ist der vereinbarte weitere Zuschuss ein Entgelt für die vom Arbeitnehmer geleisteten Überstunden. 2. Wenn ein Arbeitnehmer ständig Mehrarbeit leistet und dafür ständig ein Arbeitsentgelt deutlich oberhalb 400,00 EUR erzielt, ruht der Anspruch des Arbeitgebers auf Leistungen nach § 4 AltTZG. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]