LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 14.12.2016
L 7 VE 19/13
Normen:
KOVVfG § 15; OEG § 1 Abs. 1 S. 1; OEG § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 06.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 VE 3/13

Anspruch auf Leistungen nach dem OpferentschädigungsgesetzErforderlichkeit des Vollbeweises für einen vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriff hier im Rahmen einer Prügelei

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.12.2016 - Aktenzeichen L 7 VE 19/13

DRsp Nr. 2017/13667

Anspruch auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz Erforderlichkeit des Vollbeweises für einen vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriff hier im Rahmen einer "Prügelei"

Für die Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 OEG bedarf es des Vollbeweises. Lassen sich die Entstehung und der konkrete Verlauf einer "Prügelei" zwischen zwei Personen trotz Zeugenvernehmungen und der Heranziehung umfangreicher Beiakten aus anderen Verfahren, welche den maßgeblichen Lebenssachverhalt zum Gegenstand haben, nicht aufklären, geht dies zu Lasten des Anspruchstellers. Die Beweiserleichterung des § 15 KOVVfG greift in dieser Konstellation nicht.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KOVVfG § 15; OEG § 1 Abs. 1 S. 1; OEG § 2 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger ein Anspruch auf Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zusteht.