LSG Bayern - Urteil vom 28.06.2017
L 15 VG 16/11
Normen:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1; BVG § 60 Abs. 1 S. 1-3; SGB X § 27; SGB X § 44 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 07.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 VG 5/10

Anspruch auf Leistungen nach dem OpferentschädigungsgesetzRechtmäßigkeit der Begrenzung der rückwirkenden Leistungsgewährung auf vier Jahre bei Erlass eines ZugunstenbescheidesFrüherer Leistungsbeginn im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs

LSG Bayern, Urteil vom 28.06.2017 - Aktenzeichen L 15 VG 16/11

DRsp Nr. 2018/11140

Anspruch auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz Rechtmäßigkeit der Begrenzung der rückwirkenden Leistungsgewährung auf vier Jahre bei Erlass eines Zugunstenbescheides Früherer Leistungsbeginn im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs

1. § 60 Abs. 1 BVG regelt den Beginn der Leistungen der Beschädigtenversorgung nur beim Erstantrag. 2. Bei Erlass eines Zugunstenbescheides wird § 44 Abs. 4 SGB X nicht durch § 60 Abs. 1 BVG verdrängt, sondern findet daneben voll Anwendung. 3. Über die in § 60 Abs. 1 S. 3 BVG praktisch enthaltene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Eintritt der Schädigung erfasst der sozialrechtliche Herstellungsanspruch zusätzlich auch Fristversäumnisse, die auf Behördenfehlern beruhen.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 7. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1 S. 1; BVG § 60 Abs. 1 S. 1-3; SGB X § 27; SGB X § 44 Abs. 4;

Tatbestand

Die 1964 geborene Klägerin begehrt mit vorliegender Klage Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG) in Verbindung mit dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG) für den Zeitraum Oktober 1990 bis Oktober 1996.