LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 28.09.2018
L 11 AS 30/18 NZB
Normen:
SGB II § 21 Abs. 6;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 11.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 1201/16

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für die Anschaffung einer Ausstattung für den KatastrophenfallKein im Einzelfall bestehender besonderer Bedarf

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.09.2018 - Aktenzeichen L 11 AS 30/18 NZB

DRsp Nr. 2019/908

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für die Anschaffung einer Ausstattung für den Katastrophenfall Kein im Einzelfall bestehender besonderer Bedarf

Die Rechtsfrage, ob ein SGB II -Leistungsberechtigter Anspruch auf zusätzliche Leistungen (Mehrbedarfsleistungen) zur Anschaffung einer Ausstattung für den Katastrophenfall hat (sog. Notfallbevorratung), hat keine grundsätzliche Bedeutung.

1. Bei den Kosten für die Anschaffung einer Notbevorratung handelt es sich um keine laufende, sondern um eine ausdrücklich nicht in den Anwendungsbereich des § 21 Abs. 6 SGB II fallende einmalige Leistung.2. Ein Anspruch auf Leistungen für die Notfallbevorratung stellt keinen im Einzelfall bestehenden besonderen Bedarf i.S.d. § 21 Abs. 6 SGB II dar.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 11. Dezember 2017 (S 40 AS 1201/16) wird zurückgewiesen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 21 Abs. 6;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) Lüneburg vom 11. Dezember 2017 (S 40 AS 1201/16). In diesem Verfahren haben die Beteiligten um die Gewährung zusätzlicher Leistungen nach dem () für die Anschaffung einer Ausstattung für den Katastrophenfall (sog. Notfallbevorratung) gestritten.