LSG Thüringen - Beschluss vom 24.07.2012 L 4 AS 1353/11 B
Normen:
SGB X § 31; SGB X § 44; SGB II § 41 Abs. 1; SGG § 113 Abs. 2; SGG § 202; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 78; SGG § 87; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 145 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 28 AS 8395/10 - 1.7.2011,
Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II; Widerspruch und Klage im Rahmen von mehreren Überprüfungsanträgen für mehrere Bewilligungsabschnitte und Zusammenfassung und Entscheidung in einem Bescheid
LSG Thüringen, Beschluss vom 24.07.2012 - Aktenzeichen L 4 AS 1353/11 B
DRsp Nr. 2012/19192
Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II; Widerspruch und Klage im Rahmen von mehreren Überprüfungsanträgen für mehrere Bewilligungsabschnitte und Zusammenfassung und Entscheidung in einem Bescheid
1. Fasst ein SGB II-Leistungsträger separate Überprüfungsverfahren gegen verschiedene Bewilligungsabschnitte in einem Überprüfungsbescheid zusammen, ist es dem Leistungsberechtigten grundsätzlich nicht verwehrt, hieraus hinsichtlich der jeweiligen Bewilligungsabschnitte separate Widersprüche zu erheben. In diesem Fall ist weder eines der hieraus resultierenden Widerspruchsverfahren das "führende" noch ein anderes wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig.2. Der SGB II-Leistungsträger kann aus verschiedenen Widersprüchen gegen verschiedene Bewilligungsabschnitte resultierende Widerspruchsverfahren in einem Widerspruchsbescheid zusammenfassen.3. Der Leistungsberechtigte kann (zumindest) einen Widerspruchsbescheid, der mehrere Bewilligungsabschnitte umfasst mit jeweils hierauf gerichteten separaten Klagen anfechten. Es liegt dann - wenn der SGB II-Leistungsträger hinsichtlich des jeweiligen Streitgegenstandes tatsächlich nur diesen einen Widerspruchsbescheid erlassen hat - kein Fall von anderweitiger Rechtshängigkeit vor.
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