LSG Bayern - Beschluss vom 08.06.2017
L 16 AS 291/17 B ER
Normen:
SGB II § 15 Abs. 1 S. 6; SGB II (i.d.F. v. 26.07.2016) § 15 Abs. 3 S. 1; SGB II (i.d.F. v. 13.05.2011) § 15 Abs. 3 S. 3 und S. 6;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 28.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 189/17

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB IIRechtmäßigkeit von Eingliederungsverwaltungsakten bei Überschreitung der Überprüfungsfrist nach der Neuregelung zum 01.08.2016

LSG Bayern, Beschluss vom 08.06.2017 - Aktenzeichen L 16 AS 291/17 B ER

DRsp Nr. 2017/8754

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II Rechtmäßigkeit von Eingliederungsverwaltungsakten bei Überschreitung der Überprüfungsfrist nach der Neuregelung zum 01.08.2016

Auch nach der Neuregelung der Eingliederungsvereinbarung in § 15 Abs. 3 S. 1 SGB II zum 01.08.2016 ist bei Eingliederungsverwaltungsakten gemäß § 15 Abs. 3 S. 3 SGB II die zu § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II aF ergangene Rechtsprechung anzuwenden. Der Eingliederungsverwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Überprüfungsfrist von 6 Monaten ohne Ermessensausübung überschritten wird.

1. In Fällen des § 39 SGB II, wonach der Gesetzgeber aufgrund einer typisierenden Abwägung dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug den Vorrang gegenüber entgegenstehenden privaten Interessen einräumt, ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung die mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme. 2. Es spricht viel dafür, die zu § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II a.F. ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach der eine Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn die gesetzlich vorgesehene Geltungsdauer ohne Ermessenserwägungen überschritten wird, auch auf Eingliederungsverwaltungsakte nach § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II n.F anzuwenden.