LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 05.09.2017
L 4 AS 747/16 B
Normen:
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB X § 44 Abs. 4 S. 1; SGB II § 40 Abs. 1 S. 2; SGG § 153 Abs. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 96 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 02.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 259/14

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB IIRechtsschutzbedürfnis im sozialgerichtlichen Verfahren für ein Zugunstenverfahren bei vorläufigen BewilligungsbescheidenBescheide über die endgültige Festsetzung werden kein Gegenstand des BerufungsverfahrensPrüfung der Erfolgsaussichten für eine PKH-Bewilligung im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Verfallsfrist des § 44 Abs. 4 S. 1 SGB X

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.09.2017 - Aktenzeichen L 4 AS 747/16 B

DRsp Nr. 2017/15852

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II Rechtsschutzbedürfnis im sozialgerichtlichen Verfahren für ein Zugunstenverfahren bei vorläufigen Bewilligungsbescheiden Bescheide über die endgültige Festsetzung werden kein Gegenstand des Berufungsverfahrens Prüfung der Erfolgsaussichten für eine PKH-Bewilligung im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Verfallsfrist des § 44 Abs. 4 S. 1 SGB X

1. Bei vorläufigen Bewilligungsbescheiden hat der Leistungsbezieher vorrangig das Verfahren auf endgültige Festsetzung zu betreiben. Für ein sog. Zugunstenverfahren gemäß § 44 SGB X besteht regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis. 2. Bescheide, die im Rahmen der endgültigen Festsetzung der Leistungen erlassen werden, sind nicht über § 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens über einen Streit der Beteiligten zu einem sog. Zugunstenverfahren. 3. Hinreichende Erfolgsaussichten für eine PKH-Bewilligung sind zu bejahen, wenn es in der Hauptsache auf eine schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfrage ankommt. Eine solche Rechtsfrage stellt sich im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Verfallsfrist des § 44 Abs. 4 S. 1 SGB X, wenn die Überprüfung endgültiger Festsetzungs- und Erstattungsbescheide im sog. Zugunstenverfahren begehrt wird.