LSG Hamburg - Urteil vom 30.06.2023
L 4 AS 232/22 D
Normen:
SGB II § 37 Abs. 1 S. 1; SGB II § 37 Abs. 2 S. 1-2;

Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB IIErforderlichkeit einer AntragstellungBeweislast des Antragstellers

LSG Hamburg, Urteil vom 30.06.2023 - Aktenzeichen L 4 AS 232/22 D

DRsp Nr. 2023/13281

Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II Erforderlichkeit einer Antragstellung Beweislast des Antragstellers

Die Beweislast für den Zeitpunkt der Antragstellung nach § 37 Abs. 1 S. 1 SGB II trägt der Antragsteller – hier im Falle der Nichtfeststellung einer Antragstellung auch unter Zeugenbeweis.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 37 Abs. 1 S. 1; SGB II § 37 Abs. 2 S. 1-2;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. Juni 2021 bis zum 31. Juli 2021.

Die 1980 geborene, im streitgegenständlichen Zeitraum erwerbsfähige Klägerin stand in Bedarfsgemeinschaft mit ihrer im April 2003 geborenen, bei ihr lebenden Tochter im laufenden Bezug von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 5. Oktober 2020 bewilligte der Beklagte Leistungen für die Zeit vom 1. Juni 2020 bis zum 31. Mai 2021.

Der Beklagte informierte die Klägerin mit Schreiben vom 6. April 2021, dass Ende Mai die Leistungen nach dem SGB II ausliefen und wies darauf hin, dass für die Weitergewährung ein entsprechender Antrag zu stellen sei.

Zum 1. Mai 2021 zog die Tochter der Klägerin aus der Wohnung der Klägerin aus.