Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 14.09.2017 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, den Antragstellern vorläufig Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) in Form des Regelbedarfs sowie der Bedarfe der Unterkunft und Heizung ab dem 01.09.2017 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch für sechs Monate, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen sowie vorläufig 3.420 EUR zuzüglich weiterer bis 31.08.2017 offener Mietzinsen der U L GmbH zur Abwendung der Räumungsklage zu zahlen. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in beiden Rechtszügen. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung der Rechtsanwaltskanzlei A bewilligt.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|