LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.10.2017
L 12 AS 1849/17 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. a)-b); SGB II § 20; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 23; FreizügG/EU § 3 Abs. 1; FreizügG/EU § 3 Abs. 2 Nr. 1; FreizügG/EU § 11 Abs. 1 S. 11; AufenthG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; AEUV Art. 18; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 294; ZPO § 920;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 14.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 41 AS 3497/17

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenGlaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im Hinblick auf einen Leistungsausschluss für AusländerAnforderungen an das Bestehen eines Aufenthaltsrechts rumänischer Staatsangehöriger aus dem Aufenthaltsrecht der Kinder

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.10.2017 - Aktenzeichen L 12 AS 1849/17 B ER

DRsp Nr. 2020/14592

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im Hinblick auf einen Leistungsausschluss für Ausländer Anforderungen an das Bestehen eines Aufenthaltsrechts rumänischer Staatsangehöriger aus dem Aufenthaltsrecht der Kinder

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 14.09.2017 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, den Antragstellern vorläufig Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) in Form des Regelbedarfs sowie der Bedarfe der Unterkunft und Heizung ab dem 01.09.2017 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch für sechs Monate, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen sowie vorläufig 3.420 EUR zuzüglich weiterer bis 31.08.2017 offener Mietzinsen der U L GmbH zur Abwendung der Räumungsklage zu zahlen. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in beiden Rechtszügen. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung der Rechtsanwaltskanzlei A bewilligt.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. a)-b); SGB II § 20;