LSG Bayern - Beschluss vom 01.12.2015
L 11 AS 704/15 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2; SGB II;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 28.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 1035/15

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II im Wege des einstweiligen RechtsschutzesUnzulässigkeit des Verfahrens bei rechtshängigem inhaltsgleichen VerfahrenKein Rechtsschutzbedürfnis bei Bewilligung der Leistung

LSG Bayern, Beschluss vom 01.12.2015 - Aktenzeichen L 11 AS 704/15 B ER

DRsp Nr. 2016/203

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Unzulässigkeit des Verfahrens bei rechtshängigem inhaltsgleichen Verfahren Kein Rechtsschutzbedürfnis bei Bewilligung der Leistung

1. Unzulässigkeit eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, wenn ein inhaltsgleiches Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. 2. Kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn Jobcenter begehrte Leistungen vollumfänglich bewilligt.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.09.2015 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2; SGB II;

Gründe

I.

Streitig ist die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab 01.07.2015.