Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.09.2015 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Streitig ist die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab 01.07.2015.
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