LSG Bayern - Beschluss vom 21.12.2015
L 11 AS 839/15 B ER
Normen:
SGB II § 11; SGB II § 39 Nr. 1; SGG § 86b Abs. 1 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 25.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 1213/15

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren; Keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches bei fehlendem überwiegenden Interesse der Antragsteller

LSG Bayern, Beschluss vom 21.12.2015 - Aktenzeichen L 11 AS 839/15 B ER

DRsp Nr. 2016/1867

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren; Keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches bei fehlendem überwiegenden Interesse der Antragsteller

1. Unter Berücksichtigung des § 39 Nr. 1 SGB II ist von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten des Suspensiveffektes auszugehen, da der Gesetzgeber die sofortige Vollziehung zunächst angeordnet hat; davon abzuweichen besteht nur Anlass, wenn ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Belasteten feststellbar ist. 2. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme bleiben. 3. Ist der Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig und ist der Betroffene dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt, wird ausgesetzt, weil dann ein überwiegendes öffentliches Interesse oder Interesse eines Dritten an der Vollziehung nicht erkennbar ist.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 25.11.2015 - S 5 AS 1213/15 ER - wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 11; SGB II § 39 Nr. 1; SGG § 86b Abs. 1 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2;

Gründe

I.