LSG Bayern - Beschluss vom 06.11.2017
L 11 AS 694/17 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2; SGB II § 6d; SGB II § 44b;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 15.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 879/17

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenKein Anordnungsanspruch gegen die Bundesagentur für Arbeit

LSG Bayern, Beschluss vom 06.11.2017 - Aktenzeichen L 11 AS 694/17 B ER

DRsp Nr. 2018/11113

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Kein Anordnungsanspruch gegen die Bundesagentur für Arbeit

Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II gegen die Bundesagentur für Arbeit

Soweit existenzsichernde Leistungen in einem Eilverfahren geltend gemacht werden und deshalb eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in den Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, droht, ist eine Versagung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nur dann möglich, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 15.08.2017 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2; SGB II § 6d; SGB II § 44b;

Gründe

I.

Streitig ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).