LSG Bayern - Beschluss vom 18.12.2015
L 11 AS 830/15 B ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 8; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 21.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 510/15

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II; Kein einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren nach Erbringung der begehrten Leistung

LSG Bayern, Beschluss vom 18.12.2015 - Aktenzeichen L 11 AS 830/15 B ER

DRsp Nr. 2016/1637

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II; Kein einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren nach Erbringung der begehrten Leistung

1. Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht eine Wechselbeziehung. 2. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. 3. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen; sind hierbei die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. 4. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. 5. In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Ast zu entscheiden.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 21.10.2015 - S 16 AS 510/15 ER - wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 8; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGG § 86b Abs. 2;

Gründe

I.