LSG Bayern - Beschluss vom 18.12.2015
L 11 AS 829/15 ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 8; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 21.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 510/15

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II; Unzulässigkeit eines weiteren Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 18.12.2015 - Aktenzeichen L 11 AS 829/15 ER

DRsp Nr. 2016/1636

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II; Unzulässigkeit eines weiteren Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren

Das Prozesshindernis der doppelten Rechtshängigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu beachten.

Tenor

I.

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 8; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGG § 86b Abs. 2;

Gründe

I.