LSG Bayern - Beschluss vom 26.10.2017
L 11 AS 693/17 B ER
Normen:
SGB II § 10; SGB II § 22; SGB II § 31; SGB II § 31a Abs. 1 S. 3; SGG § 86b Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 01.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 354/17

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB IIAnordnung der aufschiebenden Wirkung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenFeststellung wiederholter Pflichtverletzungen

LSG Bayern, Beschluss vom 26.10.2017 - Aktenzeichen L 11 AS 693/17 B ER

DRsp Nr. 2017/17616

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Feststellung wiederholter Pflichtverletzungen

Vorliegend kein überwiegendes Interesse des Antragstellers an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Sanktionsbescheid.

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme bleiben. Ist der Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig und ist der Betroffene dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt, wird ausgesetzt, weil dann ein überwiegendes öffentliches Interesse oder Interesse eines Dritten an der Vollziehung nicht erkennbar ist. Ist die Klage aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Sind die Erfolgsaussichten nicht in dieser Weise abschätzbar, bleibt eine allgemeine Interessenabwägung (hier zur Frage der Feststellung wiederholter Pflichtverletzungen innerhalb eines Jahres beim Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II).

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 01.09.2017 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 10; SGB II § 22; SGB II § 31; SGB II § 31a Abs. 1 S. 3; SGG § 86b Abs. 1;

Gründe

I.