LSG Bayern - Beschluss vom 17.10.2017
L 11 AS 588/17
Normen:
SGB II § 21 Abs. 6; SGB II § 24 Abs. 1; SGB II § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 12.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 1269/16

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB IIAnschaffung einer Matratze ist kein laufender Bedarf

LSG Bayern, Beschluss vom 17.10.2017 - Aktenzeichen L 11 AS 588/17

DRsp Nr. 2017/16177

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II Anschaffung einer Matratze ist kein laufender Bedarf

Kosten für die Beschaffung einer Matratze sind nur im Rahmen der Erstausstattung zu übernehmen.

1. Eine (harte) Matratze gehört zu der üblichen Ausstattung einer Wohnung, die aus dem Regelbedarf zu finanzieren ist. 2. Beim Rechtsschutzbedürfnis ist auf die Frage abzustellen, ob angesichts der besonderen Umstände des Falls die Klageerhebung deshalb nicht erforderlich ist, weil der Kläger seine Rechte auf einfachere Weise verwirklichen kann oder die Klage aus anderen Gründen unnütz ist. 3. Es fehlt ausnahmsweise, wenn unzweifelhaft ist, dass das begehrte Urteil die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Klägers nicht verbessern würde. 4. Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn das angestrebte Ziel auf einfachere Weise erreicht werden kann.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 12.07.2017 - S 13 AS 1269/16 - wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 21 Abs. 6; SGB II § 24 Abs. 1; SGB II § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 3;

Gründe

I.