Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 5. Oktober 2017 sowie der Bescheid vom 22. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Februar 2016 aufgehoben.
Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird zugelassen.
Im Streit steht ein Bescheid über die Ersatzpflicht des Klägers wegen sozialwidrigen Verhaltens.
Der im xxxxx 1996 geborene Kläger bezog in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Beklagte bewilligte der Bedarfsgemeinschaft u.a. mit Bescheid vom 5. Juli 2013 Leistungen für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis zum 31. Januar 2014 und mit Bescheid vom 20. Dezember 2013 für den Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis zum 31. Juli 2014.
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