Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 7. April 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Berücksichtigung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfes im Zeitraum von Oktober 2013 bis November 2015 in Höhe von mindestens 30,42 EUR monatlich wegen einer Laktoseintoleranz.
Die 1985 geborene Klägerin bezog seit April 2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von dem Beklagten.
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