LSG Hamburg - Urteil vom 06.12.2018
L 4 AS 168/16
Normen:
SGB II § 21 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 07.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 61 AS 2247/14

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB IIKeine höheren Leistungen unter Berücksichtigung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfes wegen einer Laktoseintoleranz

LSG Hamburg, Urteil vom 06.12.2018 - Aktenzeichen L 4 AS 168/16

DRsp Nr. 2019/1053

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II Keine höheren Leistungen unter Berücksichtigung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfes wegen einer Laktoseintoleranz

Voraussetzung für den Rechtsanspruch auf einen Mehrbedarf im Sinne von § 21 Abs. 5 SGB II ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine besondere Ernährung erforderlich macht, deren Kosten höher sind, als dies für Personen ohne eine solche Einschränkung der Fall ist (hier verneint für einen geltend gemachten ernährungsbedingten Mehrbedarf wegen einer Laktoseintoleranz).

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 7. April 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 21 Abs. 5;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Berücksichtigung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfes im Zeitraum von Oktober 2013 bis November 2015 in Höhe von mindestens 30,42 EUR monatlich wegen einer Laktoseintoleranz.

Die 1985 geborene Klägerin bezog seit April 2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von dem Beklagten.