LSG Hamburg - Urteil vom 15.12.2022
L 4 AS 350/21
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. b); SGB XII § 23 Abs. 1; SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; FreizügG/EU § 2 Abs. 3 S. 2; RL 2004/38/EG Art. 7; RL 2004/38/EG Art. 14;

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB IILeistungsausschluss für AusländerErhalt des aufenthaltsrechtlichen Arbeitnehmerstatus für die Dauer des Mutterschutzes

LSG Hamburg, Urteil vom 15.12.2022 - Aktenzeichen L 4 AS 350/21

DRsp Nr. 2023/3656

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II Leistungsausschluss für Ausländer Erhalt des aufenthaltsrechtlichen Arbeitnehmerstatus für die Dauer des Mutterschutzes

Die Annahme eines Erhalts des aufenthaltsrechtlichen Arbeitnehmerstatus für die Dauer des Mutterschutzes als Ausnahme vom Leistungsausschluss für Ausländer erfordert die Wiederaufnahme der vorherigen oder einer anderen Tätigkeit nach dem Ende des Mutterschutzes.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. b); SGB XII § 23 Abs. 1; SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; FreizügG/EU § 2 Abs. 3 S. 2; RL 2004/38/EG Art. 7; RL 2004/38/EG Art. 14;

Tatbestand

Die Kläger begehren die Verpflichtung des Beklagten zur Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bzw. des Beigeladenen zur Erbringung von Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).

Die Kläger sind B1 Staatsangehörige. Die am 22. Mai 1990 geborene Klägerin zu 1. und ihre am 22. April 2017 geborene Tochter, die Klägerin zu 2., sind seit dem 1. März 2019 in H. gemeldet. Kläger zu 3. ist der am 8 Juni 2020 in H. geborene und unter gleicher Anschrift gemeldete Sohn der Klägerin zu 1.