LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.03.2018
L 7 AS 2969/17
Normen:
SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB I § 65; SGB I § 66; SGB X § 67a; SGB X § 67c;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 26.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 236/17

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB IIRechtmäßigkeit der Versagung von Leistungen nach Weigerung der Vorlage von Kontoauszügen und der Aufbewahrung in der Akte

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.03.2018 - Aktenzeichen L 7 AS 2969/17

DRsp Nr. 2018/5531

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II Rechtmäßigkeit der Versagung von Leistungen nach Weigerung der Vorlage von Kontoauszügen und der Aufbewahrung in der Akte

Werden Leistungen nach dem SGB II beantragt, obliegt es dem Antragsteller, dem Leistungsträger Kontoauszüge vorzulegen. Der Leistungsträger nach dem SGB II ist berechtigt und verpflichtet, diese Kontoauszüge zur Akte zu nehmen.

1. Bei Kontoauszügen handelt es sich um Beweismittel bzw. Beweisurkunden im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I. 2. Die in den Kontoauszügen enthaltenen Daten geben Aufschluss über die Höhe der Ein- und Ausgänge, das Buchungsdatum, den Empfänger bzw. Absender der Buchung und im Regelfall auch über den Grund des Ein- bzw. Ausgangs der Zahlung. 3. Im Rahmen eines aus Steuermitteln finanzierten Fürsorgesystems, das strikt an die Hilfebedürftigkeit der Leistungsempfänger als Anspruchsvoraussetzung anknüpft, stellt es keine unzumutbare und unangemessene Anforderung dar, Auskunft über den Bestand an Konten und die Kontenbewegungen (durch die Vorlage von Kontoauszügen) zu geben. 4. Dies gilt auch für den Fall, dass der Betroffene schon Leistungen bezogen hat und Grundsicherungsleistungen für Folgezeiträume geltend macht.