LSG Bayern - Beschluss vom 04.09.2018
L 11 AS 788/18 B PKH
Normen:
SGB X § 45 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 27.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 592/17

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB IIRücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes im sozialrechtlichen VerwaltungsverfahrenBeginn der Jahresfrist

LSG Bayern, Beschluss vom 04.09.2018 - Aktenzeichen L 11 AS 788/18 B PKH

DRsp Nr. 2018/13217

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren Beginn der Jahresfrist

Die Jahresfrist gemäß § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X beginnt regelmäßig nach erfolgter Anhörung zu laufen, es sei denn, es hat zu einem vorhergehenden Zeitpunkt bereits eine hinreichend sichere Informationsgrundlage bezüglich sämtlicher für die Rücknahmeentscheidung notwendiger (äußerer und innerer) Tatsachen bestanden.

1. Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht in PKH-Verfahren nicht überspannt werden; eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit reicht aus.2. Eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit ist regelmäßig anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend bzw. zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des PKH-Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie dessen Unterliegen.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 27.06.2018 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 4 S. 2;

Gründe

I.