LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 16.03.2021
L 3 AS 105/20
Normen:
SGB II § 24 Abs. 1; SGB V § 61 S. 2; SGB V § 62 Abs. 2 S. 6; SGB X § 31; SGG § 54 Abs. 5; SGG § 78; SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 25.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 488/16

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB IIUnbegründetheit der Berufung und Unzulässigkeit der Klage im sozialgerichtlichen Verfahren bei Nichtdurchführung eines erforderlichen Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens - hier zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Gewährung eines Darlehens zur Deckung eines unabweisbaren Bedarfs

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.03.2021 - Aktenzeichen L 3 AS 105/20

DRsp Nr. 2021/11062

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II Unbegründetheit der Berufung und Unzulässigkeit der Klage im sozialgerichtlichen Verfahren bei Nichtdurchführung eines erforderlichen Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens – hier zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Gewährung eines Darlehens zur Deckung eines unabweisbaren Bedarfs

Voraussetzung für eine abweichende Erbringung von Leistungen der Grundsicherung nach § 24 Abs. 1 SGB II ist eine aktuell bestehende Bedarfslage.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 25. Juni 2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 24 Abs. 1; SGB V § 61 S. 2; SGB V § 62 Abs. 2 S. 6; SGB X § 31; SGG § 54 Abs. 5; SGG § 78; SGG § 86b Abs. 2;

Gründe

Die miteinander verheirateten Kläger beziehen seit 2012 von dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch, 2. Buch (SGB II). Sie führen und führten zahlreiche Rechtsstreitigkeiten um die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung des Beklagten.