Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 02.06.2023 geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zur Deckung des Regelbedarfs ab dem 21.02.2023 bis zum 31.03.2023 zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat 1/5 der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für beide Rechtszüge zu erstatten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|