BSG - Urteil vom 29.11.2012
B 14 AS 6/12 R
Normen:
SGB II § 40 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 10.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 2038/09
SG Potsdam, vom 12.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 46 AS 2936/08

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Rechtmäßigkeit einer Aufhebung und Rückforderung einer laufenden Bewilligung; Bestimmtheit des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides

BSG, Urteil vom 29.11.2012 - Aktenzeichen B 14 AS 6/12 R

DRsp Nr. 2013/7944

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Rechtmäßigkeit einer Aufhebung und Rückforderung einer laufenden Bewilligung; Bestimmtheit des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides

1. Wird bei einkommensabhängigen Leistungen trotz schwankenden Einkommens ein endgültiger statt eines vorläufigen Bescheids erlassen, kommt als Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bewilligungsbescheids wegen zusätzlich erzielten Einkommens nur § 45 SGB 10 in Betracht. 2. Ein nur an eine Person einer Bedarfsgemeinschaft gerichteter Aufhebungsbescheid ist hinreichend bestimmt, wenn sich zwar nicht allein aus diesem, aber unter Heranziehung eines zugleich erlassenen Bewilligungsbescheids ergibt, inwieweit Leistungen jedem einzelnen Mitglied gegenüber aufgehoben werden sollen.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. November 2011 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB II § 40 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung und Rückforderung einer Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum von April 2006 bis Juni 2006 in Höhe von zuletzt noch 452,43 Euro.